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6. Patent
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6.1 Definition
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Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht auf eine Erfindung, das ein
zeitlich begrenztes Ausschlussrecht gewährt. Ein Patent berechtigt aber nicht ohne weiteres zur
Benutzung der geschützen Erfindung. Ein Patent gibt seinem Inhaber nur das Recht, Anderen zu
untersagen, die patentierte Erfindung zu verwenden, d.h. z. B. ein geschütztes Erzeugnis
herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein geschütztes Verfahren anzuwenden. Das gilt
in Deutschlandaber nur für die gewerblicheAnwendung.
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