Startseite
>
1. Geistiges Eigentum
>
1.3 Geistiges Eigentum und Sacheigentum
|
Zurück
Vor
|
|
|
|
|
|
|
|
- Immaterialgüter sind ubiquitär(allgegenwärtig). Dadurch kann ein Immaterialgut
verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige
Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden. Das
Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache
(gerade) befindet.
- Immaterialgüter könnennicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig,
genutzt werden. Durch die Zuweisung von Monopolrechtenwird eine künstliche
Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen
Gegenständen naturgegeben ist.
- Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen
Schutzgesetze. Die Vorschriften gegen die widerrechtliche Aneignungvon
Gegenständen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung.
- Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, die kein geistiges Eigentum darstellen,
sondern gemeinfreisind. So gibt es solche, für die kein Schutz erhältlich ist, zum
Beispiel einzelne Worte oder Akkorde. Zudem gibt es viele Immaterialgüter, die
prinzipiell geschützt werden könnten. Dagegen sind herrenlose Sachendie Ausnahme.
- Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und Schrankengehen erheblich weiter als beim
Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen.
- Der durch den Staat zu leistende Aufwand, Immaterialgüterrechte zu schützen,
übersteigt den Aufwand für den Schutz von Sacheigentum, zumal ein Rechtsbruch -
im Vergleich zu Sacheigentum - für den jeweiligen Täter technisch sehr einfach ist.
Gleichzeitig bewirken Immaterialgüterrechte, u.a. wegen ihrer oft uneindeutigen
Abgrenzung, den Trend zur Verrechtlichung der Gesellschaft.
- Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es
möglich, dass verschiedene Aspekteeines Gegenstandes (zusätzlich zum
Sacheigentum an der Verkörperung) unterschiedlichen Immaterialgüterrechten
unterliegen (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht
geschützt sein). Diese Vielfalt erfordert unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
|
|
|
|