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6. Patent
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6.3 Einführung
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Patente sollen für Erfindungenerteilt
werden, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu
offenbaren, dass ein Fachmannsie ausführen kann.[6]
Zwar wird in Patentanmeldungenüblicherweise
nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden
in den Patentansprüchen (englisch Claims, russisch Формулаизобретения[7]), speziell wenn
eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und
(auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht; siehe auch Patentfamilie.
Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an den erteilten
Patentansprüchen verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives
Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrechtvermittelt ein Patent hingegen nicht, da
ältere Patente existieren können, die einen weiteren Schutzumfang haben (Beispiel: erfunden
wurde die Tür, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, und sie wurde
patentiert. Später wird dasSchlossfür die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt.
Das Schloss ist nur mit der Tür verwertbar. Da die Tür patentiert ist, kann eine Tür mit einem
Schloss nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents benutzt werden). Es kann also
ältere Patentansprüche geben, die einen weiteren Schutzumfang haben. Natürlich gibt es
darüber hinaus auch gesetzliche Schranken z.B. für zulassungsbedürftige Arzneimittelwirkstoffe.
Ein Patent wird für eineLaufzeitvon
bis zu 20 Jahren erteilt. Patente für Erfindungen, die z.B.
Arzneimittel betreffen, können aufgrund der Dauer der Zulassungsverfahreneine
um bis zu 5
Jahre längere Laufzeit haben.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder
seine Erfindung (also z.B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschriftoffenlegen
(daher der Name „Patent“ von lat.patere - „offen stehen“, „offen liegen“),
also jedermann
zugänglich machen. Die Offenlegungdurch das Patentamterfolgt spätestens 18 Monate nach der
Anmeldungdurch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch
nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. [8]Dem Anmelder steht es
frei, eine
vorzeitige Offenlegung zu beantragen.
In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift(Offenlegung der Anmeldung)
und Patentschrift(erteiltes Patent) genannt. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und
inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe
Weblinks).
Die Gesellschaftbedient
sich der Belohnungdurch das zeitlich befristete Monopol, um den
Erfinder zu motivieren, sein Wissenzugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar
zu machen.
Verwandt mit dem Patent ist dasGebrauchsmuster.
Dabei handelt es sich im Gegensatz zu
einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht.
Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu
sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht
der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff.[9]Nur schriftliche Beschreibungen
(weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind
neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten
vor der
Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsvorgänger sind bei der
Beurteilung der Neuheit unbeachtlich (sog. Neuheitsschonfrist[10]). Die Ansprüche an die
Erfindungshöhe sind grundsätzlich geringer als bei einem Patent. Jedoch wird seit BGH -
Beschluß vom 20. Juni 2006 - Az : X ZB 27/0 (Demonstrationsschrank) ein erfinderischer
Schritt gefordert, der dem des erfinderischen Schritts beim Patent gleicht. Somit bestehen
nahezu die gleichen Voraussetzungen. Ungeachtet dessen bleiben die weiteren Unterschiede
zum Patent (z.B. geringere Eintragungskosten). Weiterhin können mit einem deutschen
Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden [11]. Umgangssprachlich werden
(fälschlicherweise) auch Gebrauchsmuster und Markenoft als Patente bezeichnet. Findet dies in
der Werbung statt, so kann dieses wettbewerbsrechtlich bedenklich sein (Patentberühmung).
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