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1. Geistiges Eigentum
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1.5 Geschichte
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Zur ausführlichen Geschichte der einzelnen Arten siehe dort.
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In der Antikesowie im Mittelaltergab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es
gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte,
beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war
eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buchbeispielsweise
abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und
Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und
Musikstücken durch andere Musiker.
Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen
Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die
Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem
Mäzen(oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren inKlösternoder Zünftenorganisiert
und
somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiateverpönt und Autoren
fürchteten die Entstellungihrer Werke bei der Vervielfältigung
durch Abschreiben. Wenn ein
Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so
wünschte Eike von Repgow, der Verfasser desSachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den
Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die
Zitierpraxiswar in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang
eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeitenals nach der
Originalitätseiner Erfindungen.
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Bereits im späten Mittelalter (etwa ab dem 14. Jh.) wurden Privilegienvon den jeweiligen
Herrschern, zum Teil auch von freienReichsstädtenerteilt, die es alleine dem Begünstigten
erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde
(litterae patentes, lat.offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von
Albrecht Dürerzum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.
Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der
Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte
Venedigbereits 1474ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer
Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.
Auch beim Aufkommen des Buchdrucksim 15. Jahrhundertstanden zunächst Privilegien auf die
technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund
(Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt,
was dem
Souverängleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensurgab. Erst im 16. Jahrhundertkamen parallel
hierzu Autorenprivilegienauf, meistens erwarb jedoch der
Verleger durch den Kauf des
Manuskriptsund der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges
Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, diebritischeStatute of Anne (1710)
orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.
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Im späten 18. JahrhundertentwickeltennaturrechtlichePhilosophen (u. a. John Locke, Immanuel
Kant, Johann Gottlieb Fichte) die Idee des geistigen Eigentums als ein natürliches, angeborenes,
und unveräußerliches Eigentumsrecht. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem
Sacheigentuman Manuskripten, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern,
also am Werk, an der Erfindung getrennt. Der naturrechtlichen Position entsprechend sollte das
Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine
Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.
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