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1. Geistiges Eigentum
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1.6 Begriff des „geistigen Eigentums“
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Der Begriff des „geistigen Eigentums“wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur
–kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur
Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch
überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die
Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogiezum Sacheigentumher.
Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler1907geprägte
Begriff „Immaterialgüterrecht“
verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter eines geistigen Eigentums war der im letzten
Drittel des 19. Jhdts. wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann.
Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als ideologisch
besetzt (Kampfbegriff) kritisiert.[1]weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“
„immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese
Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“,
propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her.
Trotz gewisser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums bzw. die
englische Entsprechung intellectual property gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies
ist auch auf die Arbeit der WIPOund ähnlicher
Organisationen zurückzuführen. Zunehmend
folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-
Institut für geistiges Eigentum und Steuerrecht (zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht“) erkennbar wird.
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