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1. Geistiges Eigentum
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1.7 Kritik
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Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolenauf
Information vergleichbar sei und eine schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und
Gesellschaft entfalten könne. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums
den Urhebern, z.B. Erfindern und Künstlern, zu Gute komme. Umstritten ist auch, wann und bei
welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit
ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z.B. Konsumenten
notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten
gegen AIDS, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind.
Es wird oft kritisiert, dassRechteverwerterund Lobbyistenfür geistiges Eigentum kaum zu
Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen
Bestimmungen weiter verschärfen wollen.
Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen - oder
alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder zu organisieren. Diese Entlohnung könne durch
einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine
Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die wohl schärfste Kritik des Konzeptes des "Geistigen Eigentums" wurde von Eben Moglenin
seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne
Mehrkosten allen nützlich sein kann, doch niemanden vorenthalten werden darf:
Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der
Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse –
und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen –nicht länger
der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede
Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu
ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für
Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn
noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des
Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der
Zahlungsfähigkeit zu rationieren. --Eben MoglendotCommunist Manifesto.
Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:
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- Dauer von Schutzfristen, welche die Notwendigkeiten ökonomischer Anreizsetzung
überschreiten und deutlich über typischen gewerblichen Amortisationsfristenliegen
- Weiterbestehen der Nutzungsverbote für andere, auch wenn der geistige Eigentümer
selbst keine Nutzung mehr betreibt
- Umfang und Aufwand legislativer und exekutiver Staatstätigkeit zur Sicherung
geistigen Eigentums, womit Etatismusbegünstigt werde
- Hemmung und Benachteiligung der Wirtschaftstätigkeit kleinerer und mittlerer Firmen
durch Rechtsrisiken
- Erschwerte Möglichkeit für kleinere und mittlere Firmen an gegenseitigen
Lizenzvereinbarungen größerer Untertnehmen teilzunehmen
- Verrechtlichung der Gesellschaft und Anwachsen von Rechtsstreitigkeiten im Fall der
Ausweitung von Immaterialgüterrechten
- Im Urheberrecht: Privatkopieund technische Kopierschutz-Maßnahmen
- Im Patentrecht: Schutz biotechnischer
Erfindungen, Softwaresowie
die
Standardisierungpatentierter Verfahren. Weiter kritisiert wird, dass der Patentschutz
auch dann besteht, wenn der Rechtsinhaber ein Patent innehat, dieses aber nicht
nutzt. Ein solches Verhalten dient insbesondere der ungestörten Weiterverwertung
bestehender Produkte und Abschottung gegen den Geschäftsbereich des eigenen
Unternehmens bedrohende Produkte und ist somit kontraproduktiv zum
ursprünglichen Sinn und Zweck der Patentgesetze als Innovations-
Förderungsmaßnahme.
- Im Markenrecht: Reichweite derVerwechslungsgefahr
- Die vielerorts nur nationale bzw. regionale Geltung der Erschöpfung, die
Grauimporteverbietet
- Die Unterbindung von freien Wettbewerb z.B. im Softwaremarkt durch Schutz für
Trivialpatente
- Überforderung von Gerichten und anwachsende Zufälligkeiten in der
Rechtsprechungspraxisdurch die zunehmende Komplexität des Immaterialgüterrechts
- Die Einschränkung von Individualrechten und Datenschutzbei der Verfolgung von
mutmaßlichen Verstößen gegen Immaterialgüterrechte
- Durchsetzung und häufiger Missbrauch durch Abmahnungengegenüber
Privatpersonen bis hin zu damit verbundenen Einschränkungen der Meinungsfreiheit
In einigen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der
Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von
Firmen wie Microsoftund SAPals "Kommunismus" kritisiert wurde.
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Globalisierungskritikerbringen vor, geistiges Eigentum nütze einseitig Industriestaaten und sei ein
Mittel, Entwicklungs-und Schwellenländerauszubeuten bzw. übe eine unfaire,
entwicklungshemmende Wirkung aus. Gerade diese Länder jedoch setzen in neuerer Zeit
immer mehr Gesetze zum geistigen Eigentum um, teils, da sie darin Vorteile für ihre eigene
Wirtschaft sehen, teils aufgrund wirtschaftlicher Zwänge und wegen internationalen politischen
Druck, z.B. über die WTO.
Dieser Druck wird teils auch durchfremdenrechtlicheReziprokitätsklauseln
ausgeübt. Das
bedeutet, Angehörige eines fremden Staats erhalten nur insoweit Schutz, als ihr Herkunftsland
den eigenen Bürgern Schutz gewährt. Reziprozitätsklauseln wirken wie eine
protektionistischeHandelsbeschränkung (Inländer können den Vertrieb ausländischer Produkte
unterbinden, ohne dass Ausländer ähnlichen Schutz erhalten), solange der andere Staat kein
ähnliches Gesetz erlässt. Abhilfe schaffen hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wieTRIPS),
die stattdessen Mindestschutzniveausund das Meistbegünstigungsprinzipvorsehen.
Die meisten Übereinkommen enthalten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine
Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutzt damit vor allem
den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein
„Mindestfreiheitsniveau“ verlassen können. Dies ist vor allem bei Veröffentlichungen im
Internetproblematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreiben und sich die
restriktivste Auslegung aussuchen kann.
Bei der Harmonisierung setzt sich darüber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B.
im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nimmt man an,
dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich
zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgeimeinheit darstellt, so verschiebt sich
dieser zugunsten des Inhabers.
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Der Begriff geistiges Eigentum ist ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den
Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abhängen. Im praktischen Recht spielt er keine
Rolle. Da werden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiert
also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda.
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